Ihr Experte für betriebliches Entgeltmanagement
Jeder Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber eine sogenannte Erholungsbeihilfe erhalten. Die maximale Beihilfe für einen alleinstehenden Arbeitnehmer beträgt 156,00 € im Jahr. Ist der Arbeitnehmer verheiratet (STKL 3,4,5), kann der Betrag um 104,00 € aufgestockt werden. Sind Kinder eingetragen, kann je Kind ein Betrag von 52,00 € gewährt werden.
Die Erholungsbeihilfe darf die oben genannten Beträge nicht übersteigen und darf einmal im Jahr gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitstage in Folge Urlaub nimmt. Diese Zahlung hat keinen Einfluss auf andere Sonderzahlungen. Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie zweckgebunden für einen Erholungsurlaub oder eine Erholungskur zugewendet werden können.
Wir übernehmen das für Sie über Schnittstellenlösungen oder sind behilflich bei der einmaligen Einrichtung und Zuordnung. Gerne beantworten wir alle Fragen von Ihnen hierzu bis die Lohnart eingerichtet ist, natürlich ohne Extra-Gebühren.
Ihre Mitarbeiter werden diesen Baustein schätzen.
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