Ihr Experte für betriebliches Entgeltmanagement
Jeder Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Kindergartenkosten erhalten. Der Zuschuss zur Kinderbetreuung erfolgt in der Höhe der vom Arbeitnehmer nachgewiesenen Kosten für die kinderbetreuende Einrichtung. Begünstigt sind nur die Unterbringung und die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder.
Steuerfrei sind nur zusätzliche Arbeitgeberleistungen, die zur Unterbringung einschließlich Unterkunft und Verpflegung sowie zur Betreuung der Kinder dienen. Kosten für Vorschulunterricht der Kinder sind nicht begünstigt. Die Unterbringung und Betreuung muss auf jeden Fall in Kindergärten erfolgen. Betreuung im Haushalt genügt den Bedingungen für die Steuerfreiheit nicht.
Wir übernehmen das für Sie über Schnittstellenlösungen oder sind behilflich bei der einmaligen Einrichtung und Zuordnung. Gerne beantworten wir alle Fragen von Ihnen hierzu bis die Lohnart eingerichtet ist, natürlich ohne Extra-Gebühren.
Ihre Mitarbeiter werden diesen Baustein schätzen.
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